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§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen VW-Golf Club Mönchengladbach
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den
Zusatz "e.V."
Der Sitz des Vereins ist Reststrauch 46, 41199 Mönchengladbach
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§ 2
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
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§ 3
Ziel & Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist :
der
Zusammenschluss von Personen, die gemeinsam die Freude am Motorsport
teilen und ideelle Ziele des Motorsports, in Verbindung mit Fahrzeugen der
Marke Volkswagen, verfolgen.
Die Förderung der allgemeinen technischen Entwicklung des Kraftfahrwesens
durch die Pflege des Motorsports unter Beachtung der nationalen und
internationalen sport-gesetzlichen Regeln, bei Beachtung erforderlicher
Maßnahmen zum Schutz der Natur und der Umwelt.
Der Zweck wird insbesondere
verwirklicht durch :
die Pflege der
Kameradschaft unter den Mitgliedern durch regelmäßige Zusammenkünfte,
sowie Besuche von Motorsportveranstaltungen aller Art.
Die Vermittlung technischer und sportlicher Erfahrungen an seine
Mitglieder.
Die Ausrichtung, Förderung und Unterstützung von motorsportlichen
Veranstaltungen.
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§ 4
Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen
werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet nach einer Probemitgliedschaft von 3
Monaten der Vorstand nach Rücksprache mit den übrigen Mitgliedern. Die
Entscheidung bedarf keiner Begründung.
Gegen die Ablehnung steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen
des Vereins endgültig.
Die Mitgliedschaft wird gültig mit :
- der Aushändigung der
Vereinssatzung und deren schriftlicher Anerkennung durch Unterschrift.
- der Aktivierung des
Bankeinzug des Mitgliedsbeitrag durch Unterschrift.
- dem Entrichten der
Aufnahmegebühr. Die Höhe der Aufnahmegebühr beschließt die
Mitgliederversammlung.
- dem Aushändigen des
Clubausweis.
- dem Aushändigen des Club
Poloshirt.
- dem
Aushändigen des Clubaufklebers für das Fahrzeug.
Der Clubausweis bleibt Eigentum des Clubs und ist bei Austritt aus dem
Club beim Vorstand abzugeben.
Der Clubaufkleber bleibt Eigentum des Clubs und ist bei Austritt aus dem
Club oder beim Verkauf des Fahrzeugs vom Fahrzeug zu entfernen und beim
Vorstand abzugeben.
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§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt ist jederzeit zum Monatsende möglich. Die Kündigung der
Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Wichtige Gründe sind insbesondere :
- ein die Vereinsziele
schädigendes Verhalten.
- die Verletzung
satzungsmäßiger Pflichten.
- ein dem Ansehen des Clubs
schadendes Verhalten.
- Handlungen gegen ein
Clubmitglied bzw. gegen die Gemeinschaft.
- Beitragsrückstände von mindestens 6 Monaten.
Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand nach Rücksprache mit den übrigen Mitgliedern.
Die Entscheidung bedarf keiner Begründung.
Gegen den Ausschluss steht dem
Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich
binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die
Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem
Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der
ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen
Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen
Entscheidung.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle noch offenen Beiträge und
Strafgelder unaufgefordert zu zahlen, eingezahlte Beiträge verbleiben in
der Clubkasse.
Der Clubausweis ist bei einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied
abzugeben.
Der Clubaufkleber ist aus dem Fahrzeug zu entfernen und einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied abzugeben.
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§ 7
Beiträge & Strafen
Von den Mitgliedern
werden Beiträge und Strafgelder erhoben, deren Höhe und Fälligkeit die
Mitgliederversammlung festsetzt.
Der monatliche
Clubbeitrag
(6.-€
Stand Mai 2013)
ist zu 1. jeden Monats durch Bankeinzug vom Girokonto des
Mitgliedes auf das Vereinskonto zu zahlen.
Sollte ein Mitglied
seinen Beitrag mehr als zwei Monate säumig bleiben wird zunächst ein
Strafgeld erhoben , bei einem Beitragsrückstand von 6 Monaten kann der Ausschluss drohen.
Von neuen Mitgliedern
ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen (35.-€ Stand
Mai 2013). Das Mitglied erhält dafür einen
Clubausweis, einen Clubaufkleber für das Fahrzeug und ein Club Poloshirt.
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§ 8
Rechte & Pflichten
Jedes
Mitglied ist berechtigt :
- an allen
Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins teilzunehmen.
- sein Mitspracherecht
in der Mitgliederversammlung zu nutzen.
Jedes
Mitglied ist verpflichtet:
- sich aktiv am
Vereinsleben zu beteiligen.
- regelmäßig,
mindestens 1x monatlich, pünktlich am Clubabend ( 14-tägig , im
Wechsel 1.mal Freitags und 1.mal Sonntags) teilzunehmen, ebenso wie an
Motorsportveranstaltungen teilzunehmen. Sonstige Aktivitäten des Clubs sind
freiwillig.
- Auf Veranstaltungen
Clubkleidung zu tragen.
- durch vorbildliches
Fahrverhalten im Straßenverkehr das Ansehen des Clubs in der
Öffentlichkeit stärken.
- Bei Kolonnenfahrten
die StVO und besonders Geschwindigkeitsbeschränkungen zu beachten. Bei
Strecken ohne Geschwindigkeitsbeschränkungen ist zügig zu fahren. Es ist
stets darauf zu achten, dass der Verein geschlossen fährt. Zur besseren
Übersicht fährt der Verein mit Licht.
- diese Satzung
einzuhalten und sich im Verein nach diesen Grundsätzen zu betätigen.
- Beschlüsse des
Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken.
- Mitgliedsbeiträge und
Aufnahmegebühr, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, entsprechend den
Festlegungen zu entrichten.
- sich im Verein so zu
verhalten, dass dem Verein keine Schäden in finanzieller, materieller und
ideeller Hinsicht zugefügt werden.
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§
9
Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind :
- die
Mitgliederversammlung.
- der Vorstand.
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§
10
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben
gehören insbesondere:
- die Wahl und
Abwahl des Vorstands.
- Entlastung des
Vorstands.
- Entgegennahme
der Berichte des Vorstandes.
- Wahl der
Kassenprüfern/innen.
- Festsetzung von
Beiträgen und deren Fälligkeit.
- Beschlussfassung
über die Änderung der Satzung.
- Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereins.
- Entscheidung
über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.
- sowie weitere
Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz
ergeben.
Diese ordentliche
Mitgliederversammlung findet im 1.Quartal eines jeden Geschäftsjahres
statt.
Der Vorstand ist zur
Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet,
wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von
Gründen verlangt.
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die
letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist
zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem
angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der
Versammlung bekannt zu machen.
Anträge über die
Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung
zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die
Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der
Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen , der über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anfertigt, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen wird.
Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat
eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied
unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen
und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
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§
11
Vorstand
Der Vorstand im Sinn
des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden
und dem/der Kassierer/in. Der 1. oder 2. Vorsitzende ist zusammen mit dem
Kassierer/in vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von
der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder
können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist
zulässig.
Der Vorstand bleibt
solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
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§
12
Kassenprüfung
Die
Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n
Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht
Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist
zulässig.
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§
13
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes – soweit dadurch die
Gemeinnützigkeit verloren geht - fällt das Vermögen des Vereins an die
Hilfsorganisation "Der weiße Ring" , der es nur für
gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
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§
14 Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne
Bestimmungen dieser Satzung nichtig sein oder werden, so bleiben die
übrigen Bestimmungen der Satzung gültig.
2. Der Vorstand wird ermächtigt, die Änderung eventuell nichtiger
Satzungsbestimmungen unter Wahrung der Grundsätze dieser Satzung zu
beschließen und deren Eintragung in das Vereinsregister zu betreiben.
3. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, redaktionelle Änderungen zu
beschließen.
4. Die Satzung in der
vorliegenden Form erlangte Gültigkeit am 01.01.2006. |
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