Vorstand

Der VW-Golf Club Mönchengladbach ist eingetragener Verein N° VR 2383 im Vereinsregister des Amtsgericht Mönchengladbach. Seine Postanschrift lautet : 

VW-Golf Club Mönchengladbach e.V. / Marcus Chessa
Reststrauch 46
41199 Mönchengladbach
Germany

Der Vorstand besteht aus :

1. Vorsitzender : Marcus Chessa
2. Vorsitzender : Marc Vieten
Kassiererin : Désirée Chessa

Satzung

Auf der Jahresabschlussversammlung am 09.12.1994 wurde von den Mitgliedern unseres Clubs folgende Satzung beschlossen, welche letztmalig am 23.12.2005 von den Mitgliedern aktualisiert wurde.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen VW-Golf Club Mönchengladbach
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."
Der Sitz des Vereins ist Reststrauch 46, 41199 Mönchengladbach

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 3 Ziel & Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist :
der Zusammenschluss von Personen, die gemeinsam die Freude am Motorsport teilen und ideelle Ziele des Motorsports, in Verbindung mit Fahrzeugen der Marke Volkswagen, verfolgen.
Die Förderung der allgemeinen technischen Entwicklung des Kraftfahrwesens durch die Pflege des Motorsports unter Beachtung der nationalen und internationalen sport-gesetzlichen Regeln, bei Beachtung erforderlicher Maßnahmen zum Schutz der Natur und der Umwelt.

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch :
die Pflege der Kameradschaft unter den Mitgliedern durch regelmäßige Zusammenkünfte, sowie Besuche von Motorsportveranstaltungen aller Art.
Die Vermittlung technischer und sportlicher Erfahrungen an seine Mitglieder.
Die Ausrichtung, Förderung und Unterstützung von motorsportlichen Veranstaltungen.

§ 4 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet nach einer Probemitgliedschaft von 3 Monaten der Vorstand nach Rücksprache mit den übrigen Mitgliedern. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung.
Gegen die Ablehnung steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

Die Mitgliedschaft wird gültig mit :
- der Aushändigung der Vereinssatzung und deren schriftlicher Anerkennung durch Unterschrift.
- der Aktivierung des Bankeinzug des Mitgliedsbeitrag durch Unterschrift.
- dem Entrichten der Aufnahmegebühr. Die Höhe der Aufnahmegebühr beschließt die Mitgliederversammlung.
- dem Aushändigen des Clubausweis.
- dem Aushändigen des Club Poloshirt.
- dem Aushändigen des Clubaufklebers für das Fahrzeug.

Der Clubausweis bleibt Eigentum des Clubs und ist bei Austritt aus dem Club beim Vorstand abzugeben.
Der Clubaufkleber bleibt Eigentum des Clubs und ist bei Austritt aus dem Club oder beim Verkauf des Fahrzeugs vom Fahrzeug zu entfernen und beim Vorstand abzugeben.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt ist jederzeit zum Monatsende möglich. Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.

 Wichtige Gründe sind insbesondere :
- ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten.
- die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten.
- ein dem Ansehen des Clubs schadendes Verhalten.
- Handlungen gegen ein Clubmitglied bzw. gegen die Gemeinschaft.
- Beitragsrückstände von mindestens 6 Monaten.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Rücksprache mit den übrigen Mitgliedern. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle noch offenen Beiträge und Strafgelder unaufgefordert zu zahlen, eingezahlte Beiträge verbleiben in der Clubkasse.
Der Clubausweis ist bei einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied abzugeben.
Der Clubaufkleber ist aus dem Fahrzeug zu entfernen und einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied abzugeben.

§ 7 Beiträge & Strafen

Von den Mitgliedern werden Beiträge und Strafgelder erhoben, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt.
Der monatliche Clubbeitrag
(6.-€ Stand Mai 2013) ist zu 1. jeden Monats durch Bankeinzug vom Girokonto des Mitgliedes auf das Vereinskonto zu zahlen.
Sollte ein Mitglied seinen Beitrag mehr als zwei Monate säumig bleiben wird zunächst ein Strafgeld erhoben , bei einem Beitragsrückstand von 6 Monaten kann der Ausschluss drohen.

Von neuen Mitgliedern ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen (35.-€ Stand Mai 2013)
. Das Mitglied erhält dafür einen Clubausweis, einen Clubaufkleber für das Fahrzeug und ein Club Poloshirt.

§ 8 Rechte & Pflichten

Jedes Mitglied ist berechtigt :
- an allen Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins teilzunehmen.
- sein Mitspracherecht in der Mitgliederversammlung zu nutzen.


Jedes Mitglied ist verpflichtet:
- sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen.
- regelmäßig, mindestens 1x monatlich, pünktlich am Clubabend ( 14-tägig , im Wechsel 1.mal Freitags und 1.mal Sonntags) teilzunehmen, ebenso wie an Motorsportveranstaltungen teilzunehmen. Sonstige Aktivitäten des Clubs sind freiwillig.
- Auf Veranstaltungen Clubkleidung zu tragen.
- durch vorbildliches Fahrverhalten im Straßenverkehr das Ansehen des Clubs in der Öffentlichkeit stärken.
- Bei Kolonnenfahrten die StVO und besonders Geschwindigkeitsbeschränkungen zu beachten. Bei Strecken ohne Geschwindigkeitsbeschränkungen ist zügig zu fahren. Es ist stets darauf zu achten, dass der Verein geschlossen fährt. Zur besseren Übersicht fährt der Verein mit Licht.
- diese Satzung einzuhalten und sich im Verein nach diesen Grundsätzen zu betätigen.
- Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken.
- Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, entsprechend den Festlegungen zu entrichten.
- sich im Verein so zu verhalten, dass dem Verein keine Schäden in finanzieller, materieller und ideeller Hinsicht zugefügt werden.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind :
- die Mitgliederversammlung.
- der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
- die Wahl und Abwahl des Vorstands.
- Entlastung des Vorstands.
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes.
- Wahl der Kassenprüfern/innen.
- Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit.
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.
- sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.


Diese ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1.Quartal eines jeden Geschäftsjahres statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen , der über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anfertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen wird.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Der 1. oder 2. Vorsitzende ist zusammen mit dem Kassierer/in vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 12 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes – soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht - fällt das Vermögen des Vereins an die Hilfsorganisation "Der weiße Ring" , der es nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

§ 14 Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung nichtig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen der Satzung gültig.

2. Der Vorstand wird ermächtigt, die Änderung eventuell nichtiger Satzungsbestimmungen unter Wahrung der Grundsätze dieser Satzung zu beschließen und deren Eintragung in das Vereinsregister zu betreiben.

3. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, redaktionelle Änderungen zu beschließen.

4. Die Satzung in der vorliegenden Form erlangte Gültigkeit am 01.01.2006.